Befehle und Anweisungen
Gesetz
Gesetze sind unbefristete Dauerregelungen der Krone für das gesamte Volk oder für Volksgruppen oder gesamtteritorial oder teilterritorial gültige Abläufe, Verfahren oder Strafbemessungen mit Anspruch auf Befolgung und gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung auch über die Thronfolge hinweg.
Kronbefehl
Kronbefehle sind schriftliche in Zeit oder Umfang befristete oder im Umfang
beschränkte Anweisungen der
Krone mit Anspruch auf Gehorsam und Befolgung und haben gegebenenfalls
gesetzesaussetzende Wirkung, sofern Gesetze dem Kronbefehl entgegenstehen oder
widersprechen und müssen bei Thronfolge neu bestätigt werden.
Edikt
Edikte sind eine verbindliche Entscheidung der Krone über Differenzen oder
Sachveralte des Hochadels oder des Volkes in rechtlichen Angelegenheiten mit
Anspruch auf Beachtung und Befolgung und können dauerhaft oder befristet erteilt
werden und gelten auch über Thronfolge hinweg.
Dekret
Dekrete sind schriftliche in Dauer befristete oder im Umfang beschränkte Anweisungen der königlichen Reichskanzlei mit Anspruch auf Gehorsam und Befolgung und haben gesetzesaussetzende Wirkung, sofern Gesetze dem Dekret ganz oder Teilweise entgegenstehen oder widersprechen und gelten auch über die Thronfolge hinweg.
Erlass
Erlasse sind schriftliche befristet oder dauerhaft geltende Anweisungen der
königlichen Reichskanzlei oder einzelner
Ministerien jeweils für ihren Geschäftsbereich mit Anspruch auf Befolgung und
gelten auch über die Thronfolge hinweg.
Verordnungen
Verordnungen sind schriftliche Anweisungen des Sheriffs, die allgemein oder
für den Einzelfall befristet oder dauerhaftgültig mit Anspruch auf Befolgung
erteilt werden und gelten auch über die Thronfolge hinweg.
Befehle
Befehle werden von Heerführern, Befehlshaber, dem Sheriff, von Rittern, Offizieren, Unteroffizieren, Soldaten und Vorgesetzten gegeben und gehen an jeweils untergebene Ritter, Soldaten oder Gemeine.
Ein Befehl ist eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein Befehlsberechtigter an einen Befehlsempfänger mündlich, schriftlich oder in anderer Weise allgemein oder für den Einzelfall mit Anspruch auf Gehorsam erteilt und gelten auch über die Thronfolge hinweg.
Es gilt der Grundsatz "letzter Befehl gilt". Wird, nachdem jemand ein Befehl von einem befehlsbefugtem Vorgesetzten bekommen hat, dem selben Befehlsempfänger ein zweiter ganz oder teilweise entgegenlautender Befehl gegeben, so gilt ausnahmslos, dass der letzt gegebene Befehl gültig ist. Der Befehlsempfänger muss den letzten Befehlsgeber auf den Widerspruch hinweisen und fragen, ob dieser trotz des anderen bestehen Befehls diesen ganz oder in Teilen aufheben und durch seinen Befehl ersetzen will. Beharrt der letzte Befehlsgeber auf die Befolgung seines Befehls, so ist diesem Folge zu leisten.
Wer Befehle erteilen darf regelt der Erlass zur Regelung der Befugnis zum Erteilen von Befehlen ("Befehlserlass").