ERLASS ZUR REGELUNG DER BEFUGNIS ZUM ERTEILEN VON BEFEHLEN ("Befehlserlass")
§ 1 Unmittelbare Befehlsbefugnis
(1) Ein Hochadeliger, Adeliger, Ritter, Offizier, Beamter oder Unteroffizier,
der einen Kampfverband, ein Ministerium, ein Amt, eine militärische Einheit oder
Teileinheit, eine Organisationseinheit führt oder der eine militärische
Dienststelle oder Kommandoposten leitet, hat die allgemeine Befugnis, den ihm
unterstellten Hochadeligen, Adeligen, Rittern, Soldaten, Freien und Unfreien zu
jeder Zeit an jedem Ort Befehle zu erteilen.
(2) Zu seinem Kampfverband, Ministerium, Amt, seiner militärischen Einheit
oder Teileinheit, seiner Organisationseinheit gehört, wer gemäß dem
diesbezüglichen Gliederungplan dauerhaft oder vorübergehend zugeordnet ist.
§ 2 Befugnis zum Erteilen von Fachbefehlen
Ein Hochadeliger, Adeliger, Ritter, Offizier, Beamter, Unteroffizier oder
Soldat, dem nach seiner Dienststellung die Leitung des Fachdiensts obliegt, hat
die Befugnis, im Dienst zu fachdienstlichen Zwecken Befehle innerhalb seines
Fachbereiches zu erteilen.
§ 3 Befehlsbefugnis auf Grund der Wahnehmung besonderer Aufgaben
Ein Hochadeliger, Adeliger, Ritter, Offizier, Beamter, Unteroffizier oder
Soldat, dem nach seiner Dienststellung ein besonderer Aufgabenbereich zugewiesen
ist, hat im Dienst die Befugnis, anderen Hochadeligen, Adeligen, Rittern,
Soldaten, Freien und Unfreien Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendig sind. Wenn sich dies aus seinem Aufgabenbereich ergibt, hat
er Befehlsbefugnis auch allen Hochadeligen, Adeligen, Rittern, Soldaten, Freien
und Unfreien gegenüber, die sich nicht im Dienst befinden, mit Ausnahme seiner
Vorgesetzten im Aufgabenbereich.
§4 Befehlsbefugnis auf Grund des Ranges
(1) In den Kampfverbänden, Ministerien, Ämtern, militärischen Einheiten oder
Teileinheiten, Organisationseinheiten und in den entsprechenden Einheiten sowie
innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu
erteilen, zu
1. den ranghöheren Adligen gegenüber den rangniederen Adligen, Rittern und
Edelleuten, Offizieren und Beamten, Unteroffizieren, Bürgern, Soldaten, Freien,
Rekruten und Unfreien,
2. den rangniederen Adligen gegenüber den Rittern und Edelleuten, Offizieren und
Beamten, Unteroffizieren, Bürgern, Soldaten, Freien, Rekruten und Unfreien,
3. den Rittern und Edelleuten gegenüber den Offizieren und Beamten,
Unteroffizieren, Bürgern, Soldaten, Freien, Rekruten und Unfreien,
4. den Offizieren und Beamten gegenüber allen Unteroffizieren, Bürgern,
Soldaten, Freien, Rekruten und Unfreien,
5. den Sergeanten gegenüber allen Bürgern, Corporalen, Soldaten, Freien,
Rekruten und Unfreien,
6. den Corporalen gegenüber allen Bürgern, Soldaten, Freien, Rekruten und
Unfreien,
7. den Soldaten gegenüber allen Bürgern, Freien, Rekruten und Unfreien.
An Bord von Schiffen haben die Angehörigen der Besatzung und deren unmittelbare
Vorgesetzte in und außer Dienst Befehlsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber
Besatzungsmitglieder, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmtem
Dienst eingeteilt sind, und gegenüber Passagiere, die nicht zur Besatzung
gehören.
(2) In Stäben und anderen vergleichbaren Dienststellen gilt Absatz 1 Satz 1
entsprechend, jedoch kann der Befehlshaber oder der Leiter der Dienststelle die
Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle
beschränken.
(3) Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen, befestigten Lagern und
befestigten Städten können gemäß Satz 1 Ziffern 1. – 7. Angehörige einer höheren
Ranggruppe den Angehörigen einer niedrigeren Ranggruppe in und außer Dienst
Befehle erteilen.
§5 Befehlsbefugnis auf Grund besonderer Anordnung
(1) Ein Vorgesetzter kann innerhalb seiner Befehlsbefugnis Untergebene einem
Adligen, Rittern und Edelleuten, Offizieren und Beamten, Unteroffizieren,
Bürgern, Soldaten, Freien, Rekruten und Unfreien für eine bestimmte Aufgabe
vorübergehend unterstellen. Dabei soll ein Rangniederer einem Ranghöherem nur
dann vorgesetzt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. Diese Gründe sind
vor den nächsthöheren Vorgesetzten auf Verlangen zu rechtfertigen.
(2) Durch die Anordnung der Unterstellung, die den Untergebenen dienstlich
bekanntzugeben ist, erhält der so zum Vorgesetzten erklärte die Befugnis, den
Unterstellten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig
sind.
§6 Befehlsbefugnis auf Grund eigener Erteilung
(1) Ein Hochadeliger, Adeliger, Ritter, Offizier, Beamter, Unteroffizier oder
Soldat kann sich in und außer Dienst über Andere, die im Rang nicht über ihm
stehen, zum Vorgesetzten erklären, wenn er dies für notwendig hält, weil
1. eine Notlage sofortige Hilfe erfordert,
2. zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen
unerlässlich ist oder
3. eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig vom
gliederungsmäßigen Unterstellungsverhältnis zur Behebung einer kritischen Lage
hergestellt werden muss.
(2) Niemand kann sich zum Vorgesetzten über seine Vorgesetzten erklären, die auf
Grund der §§ 1 bis 5 Befehlsbefugnis über ihn haben.
(3) Mit der Erklärung erhält der sich zum Vorgesetzten Erklärende die Befugnis,
den nun Unterstellten, an die er die Erklärung gerichtet hat, Befehle zu
erteilen, die nach der Lage erforderlich sind. In eine fachliche Tätigkeit soll
nur ein facherfahrener Offizier oder Unteroffizier eingreifen.
§7 Entziehung der Befehlsbefugnis
(1) Ein Vorgesetzter kann einem Untergebenen, der anderen Untergebenen gegenüber Befehlsbefugnis hat, diese entziehen, wenn Gründe hiefür in der subjektiven Beurteilung des Vorgesetzten vorliegen.
(2) Hochadlige Untergebene können einem gemeinsamen Vorgesetzten
vorübergehend die Befehlsbefugnis entziehen, wenn
1. begründete Zweifel an der Geistesgesundheit des Vorgesetzten bestehen,
2. der Vorgesetzte Handlungen vorgenommen hat, vornimmt oder vorbereitet, die
ohne jeden Zweifel Hochverrat an Reich und Krone darstellen.
(3) Die Entziehung der Befehlsbefugnis eines Vorgesetzten muss unverzüglich dem nächsthöheren gemeinsamen Vorsetzten gemeldet und zur weiteren Entscheidung überlassen werden.
(4) Eine unbegründete Entziehung der Befehlsbefugnis eines Vorgesetzten
stellt eine schwere Straftat im Sinne der Des Strafgesetztes §§ 4, 6, 9
§8 Wichtung der einzelnen Paragrafen
(1) Als Gewichtung der einzelnen Paragrafen dieser Verordnung sei in absteigender
Wertung genannt
§5 gilt vor §3 gilt vor §1 gilt vor §4 gilt vor §2 gilt vor §6.
§9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Im Namen der Krone
C l a w i g ô n d e P l a n t a g e n ê t
Herzogin von Griffindale und
Königliche Reichskanzlerin von Camlann und Thule