ERLASS ZUR REGELUNG DER BEFUGNIS ZUM ERTEILEN VON BEFEHLEN ("Befehlserlass")


§ 1 Unmittelbare Befehlsbefugnis

(1) Ein Hochadeliger, Adeliger, Ritter, Offizier, Beamter oder Unteroffizier, der einen Kampfverband, ein Ministerium, ein Amt, eine militärische Einheit oder Teileinheit, eine Organisationseinheit führt oder der eine militärische Dienststelle oder Kommandoposten leitet, hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Hochadeligen, Adeligen, Rittern, Soldaten, Freien und Unfreien zu jeder Zeit an jedem Ort Befehle zu erteilen.

(2) Zu seinem Kampfverband, Ministerium, Amt, seiner militärischen Einheit oder Teileinheit, seiner Organisationseinheit gehört, wer gemäß dem diesbezüglichen Gliederungplan dauerhaft oder vorübergehend zugeordnet ist.

§ 2 Befugnis zum Erteilen von Fachbefehlen

Ein Hochadeliger, Adeliger, Ritter, Offizier, Beamter, Unteroffizier oder Soldat, dem nach seiner Dienststellung die Leitung des Fachdiensts obliegt, hat die Befugnis, im Dienst zu fachdienstlichen Zwecken Befehle innerhalb seines Fachbereiches zu erteilen.

§ 3 Befehlsbefugnis auf Grund der Wahnehmung besonderer Aufgaben

Ein Hochadeliger, Adeliger, Ritter, Offizier, Beamter, Unteroffizier oder Soldat, dem nach seiner Dienststellung ein besonderer Aufgabenbereich zugewiesen ist, hat im Dienst die Befugnis, anderen Hochadeligen, Adeligen, Rittern, Soldaten, Freien und Unfreien Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Wenn sich dies aus seinem Aufgabenbereich ergibt, hat er Befehlsbefugnis auch allen Hochadeligen, Adeligen, Rittern, Soldaten, Freien und Unfreien gegenüber, die sich nicht im Dienst befinden, mit Ausnahme seiner Vorgesetzten im Aufgabenbereich.

§4 Befehlsbefugnis auf Grund des Ranges

(1) In den Kampfverbänden, Ministerien, Ämtern, militärischen Einheiten oder Teileinheiten, Organisationseinheiten und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu

1. den ranghöheren Adligen gegenüber den rangniederen Adligen, Rittern und Edelleuten, Offizieren und Beamten, Unteroffizieren, Bürgern, Soldaten, Freien, Rekruten und Unfreien,
2. den rangniederen Adligen gegenüber den Rittern und Edelleuten, Offizieren und Beamten, Unteroffizieren, Bürgern, Soldaten, Freien, Rekruten und Unfreien,
3. den Rittern und Edelleuten gegenüber den Offizieren und Beamten, Unteroffizieren, Bürgern, Soldaten, Freien, Rekruten und Unfreien,
4. den Offizieren und Beamten gegenüber allen Unteroffizieren, Bürgern, Soldaten, Freien, Rekruten und Unfreien,
5. den Sergeanten gegenüber allen Bürgern, Corporalen, Soldaten, Freien, Rekruten und Unfreien,
6. den Corporalen gegenüber allen Bürgern, Soldaten, Freien, Rekruten und Unfreien,
7. den Soldaten gegenüber allen Bürgern, Freien, Rekruten und Unfreien.

An Bord von Schiffen haben die Angehörigen der Besatzung und deren unmittelbare Vorgesetzte in und außer Dienst Befehlsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber Besatzungsmitglieder, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmtem Dienst eingeteilt sind, und gegenüber Passagiere, die nicht zur Besatzung gehören.

(2) In Stäben und anderen vergleichbaren Dienststellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch kann der Befehlshaber oder der Leiter der Dienststelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle beschränken.

(3) Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen, befestigten Lagern und befestigten Städten können gemäß Satz 1 Ziffern 1. – 7. Angehörige einer höheren Ranggruppe den Angehörigen einer niedrigeren Ranggruppe in und außer Dienst Befehle erteilen.

§5 Befehlsbefugnis auf Grund besonderer Anordnung

(1) Ein Vorgesetzter kann innerhalb seiner Befehlsbefugnis Untergebene einem Adligen, Rittern und Edelleuten, Offizieren und Beamten, Unteroffizieren, Bürgern, Soldaten, Freien, Rekruten und Unfreien für eine bestimmte Aufgabe vorübergehend unterstellen. Dabei soll ein Rangniederer einem Ranghöherem nur dann vorgesetzt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. Diese Gründe sind vor den nächsthöheren Vorgesetzten auf Verlangen zu rechtfertigen.

(2) Durch die Anordnung der Unterstellung, die den Untergebenen dienstlich bekanntzugeben ist, erhält der so zum Vorgesetzten erklärte die Befugnis, den Unterstellten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.

§6 Befehlsbefugnis auf Grund eigener Erteilung

(1) Ein Hochadeliger, Adeliger, Ritter, Offizier, Beamter, Unteroffizier oder Soldat kann sich in und außer Dienst über Andere, die im Rang nicht über ihm stehen, zum Vorgesetzten erklären, wenn er dies für notwendig hält, weil

1. eine Notlage sofortige Hilfe erfordert,
2. zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerlässlich ist oder
3. eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig vom gliederungsmäßigen Unterstellungsverhältnis zur Behebung einer kritischen Lage hergestellt werden muss.

(2) Niemand kann sich zum Vorgesetzten über seine Vorgesetzten erklären, die auf Grund der §§ 1 bis 5 Befehlsbefugnis über ihn haben.

(3) Mit der Erklärung erhält der sich zum Vorgesetzten Erklärende die Befugnis, den nun Unterstellten, an die er die Erklärung gerichtet hat, Befehle zu erteilen, die nach der Lage erforderlich sind. In eine fachliche Tätigkeit soll nur ein facherfahrener Offizier oder Unteroffizier eingreifen.

§7 Entziehung der Befehlsbefugnis

(1) Ein Vorgesetzter kann einem Untergebenen, der anderen Untergebenen gegenüber Befehlsbefugnis hat, diese entziehen, wenn Gründe hiefür in der subjektiven Beurteilung des Vorgesetzten vorliegen.

(2) Hochadlige Untergebene können einem gemeinsamen Vorgesetzten vorübergehend die Befehlsbefugnis entziehen, wenn

1. begründete Zweifel an der Geistesgesundheit des Vorgesetzten bestehen,
2. der Vorgesetzte Handlungen vorgenommen hat, vornimmt oder vorbereitet, die ohne jeden Zweifel Hochverrat an Reich und Krone darstellen.

(3) Die Entziehung der Befehlsbefugnis eines Vorgesetzten muss unverzüglich dem nächsthöheren gemeinsamen Vorsetzten gemeldet und zur weiteren Entscheidung überlassen werden.

(4) Eine unbegründete Entziehung der Befehlsbefugnis eines Vorgesetzten stellt eine schwere Straftat im Sinne der Des Strafgesetztes §§ 4, 6, 9

§8 Wichtung der einzelnen Paragrafen

(1) Als Gewichtung der einzelnen Paragrafen dieser Verordnung sei in absteigender Wertung genannt

§5 gilt vor §3 gilt vor §1 gilt vor §4 gilt vor §2 gilt vor §6.

§9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Im Namen der Krone

C l a w i g ô n d e     P l a n t a g e n ê t
Herzogin von Griffindale und
Königliche Reichskanzlerin von Camlann und Thule