Präambel
1. Die Krone von Camlann und Thule wurde erteilt von Gottes Gnaden.
2. Die Krone hat sich allein vor dem allmächtigen Schöpfer zu rechtfertigen.
3. Erster Auftrag der Krone von Camlann und Thule ist der Schutz und die Bewahrung der gottgegebenen normannisch-christlichen Ordnung.
4. Zweiter Auftrag der Krone von Camlann und Thule ist die Bekämpfung aller Mächte und Personen, welche Bestrebungen zeigen, die gottgegebene Ordnung zu zerstören, zu schädigen, zu beeinträchtigen, zu verändern oder gottesfeindlichen Mächten auszuliefern.
5. Zum Schutz der Ordnung im Sinne dieser Präambel wurden der Krone inquisitorische Befugnisse verliehen.
6. Die Krone kann die inquisitorischen Befugnisse an hochwohlgeborene und geeignete Personen delegieren.
7. Geeignete Person ist, wer von der Krone dazu bestimmt wurde.
8. Die Präambel dieses Gesetzes kann in Ausnahme zum Satz 2 nur mit der einstimmigen Zustimmung des Thronrates geändert werden.
§1 Verkündung von Gesetzen
1. Gott der Allmächtige hat die Krone zu Camlann und Thule berufen Recht und Gerechtigkeit für das camlannische Volk zu verbinden und in diesem Sinne Gesetze zu erlassen und durchzusetzen.
2. Gesetze werden ausschließlich von der rechtmäßigen Königin zu Camlann und
Thule erlassen.
3. Es obliegt der Krone zu Camlann und Thule Gesetze zu erlassen, zu ändern oder zu
widerrufen.
4. Die Krone zu Camlann und Thule kann die Befugnis Gesetze zu erlassen delegieren oder Befugnisse zum
Erlassen von Gesetzen widerrufen.
5. Die Krone zu Camlann und Thule kann alleine Gesetze erlassen.
6. Gesetze treten mit dem Tag ihrer Verkündung unverzüglich in Kraft, sofern
nichts anderes darin verkündet wird.
7. Was Recht und Gerechtigkeit umfasst,
bestimmt die Krone.
§2 Durchsetzung von Gesetzen
1. Die Krone wählt die ihr angemessenen Mittel zur Durchsetzung von Gesetzen.
2. Jeder camlannische Untertan hat die Krone bei der Umsetzung und Durchsetzung der Gesetze zu unterstützen.
§3 Delegation von Befugnissen
1. Die Krone zu Camlann und Thule kann Befugnisse an von ihr autorisierte
Personen weitergeben. Diese werden königliche Bevollmächtigte genannt.
2. Art und Umfang der Delegation obliegen der Krone.
3. Die Krone zu Camlann und Thule kann jederzeit delegierte Befugnisse widerrufen.
4. Anweisungen der königlichen Bevollmächtigten sind zu behandeln, als kämen sie von der Krone selbst.
5. Reichkanzlei, Ministerien und staatliche Institutionen sind im Sinne von § 3 (1) zu betrachten. Deren Anweisungen sind im Sinne von §3 (4) zu betrachten.
6. Gesetze haben von der Dauer der Verkündung bis zu ihrem Widerruf ununterbrochene Gültigkeit.
7. Gesetze gelten auch dann, wenn Einzelne
oder Mehrere keine Kenntnis von ihnen haben.
§4 Erstes camlannisches Gesetz
1. Jedweder Camlann, gleich ob von edler Geburt oder Angehöriger des Volkes,
ist ein achtbares Glied der Gesellschaft Camlanns und verdient Achtung und
Schutz durch die gemeinschaftliche Stärke Camlanns.
2. Bewahrung und Förderung der Einheit und Stärke Camlanns ist Aufgabe eines
jeden Adligen und des ganzen Volkes.
3. Beschädigung der Einheit oder Stärke Camlanns ziehen Verfolgung und
Bestrafung auf sich.
§5 Gesellschaftsordnung
1. Sofern keine Einzelerlasse anderes bestimmen gilt folgende
Gesellschaftsordnung:
Ranggruppe | Symbol | Titel | Stellung | Anrede |
---|---|---|---|---|
ADEL | ||||
HIGH PEERS | +++++ | QUEEN REINE |
Hochadel | Euer Majestät, meine Königin, hohe Königin |
++++ |
ROYAL DUCHESS / ROYAL DUKE ROYAL PRINCESS / ROYAL PRINCE DUCHESS / DUKE PRINCESS / PRINCE (upper) DUCHESSE / DUC CARDINAL |
königliche Hoheit, euer Gnaden Hoheit Eminenz Mylord / Mylady * |
||
PEERS | +++ | COUNTESS / EARL MARQUISE / MARQUIS BISHOP / EVEQUE PRINCESS / PRINCE (lower) |
mittlerer Adel |
Euer Durchlaucht, Exzellenz (Bischof) Hoheit (Prinzen) Mylord / Mylady * |
+l+ | VISCOUNTESS
/VISCOUNT VICOMTESS / VICOMTE |
|||
++ | BARONESS BARON DEAN |
Euer Hochwohlgeboren Monsignore Mylord / Mylady * |
||
GENTRY | + | KNIGHT
(nur militärisch) CHEVALIER |
niederer Adel | Herr
Ritter, Sir, Mylord, Mylady * |
NOBLE / DAME | ||||
VOLK | ||||
Bourgoisie Offiziere |
** | Captain, Magister, Pfarrer | Offiziere,
Beamte, gehobenes Bürgertum |
Captain Sir Sir, Lady, Magister, Hochwürden |
* | Lieutenant, Zunftmeister |
Lieutenant Sir Sir, Zunftmeister |
||
Bürgertum Unteroffiziere |
>>> | Sergeant, Meister | mittleres Bürgertum | Sergeant, Meister |
Kleinbürgertum einfache Soldaten |
>> | Corporal, Gesell | einfaches Bürgertum | Corporal, Gesell |
> | Soldat, Gemeiner, Freier, Bauer | Soldat, Gemeiner, Freier, Bauer | ||
Unfreie Rekruten |
° | Rekrut, Tagelöhner | Unfreie | Rekrut, - |
* nur von Gleichgestellten oder Höheren gestattet.
2. Wer höher steht, kann Niederen Weisungen erteilen oder
befehlen; dies gilt nicht für Angehörige des Volkes. Königliche Einzelerlasse
können Abweichungen Regeln.
4. Vor niederem und mittlerem Adel hat das Volk die Kopfbedeckung abzunehmen,
sich zu verbeugen und zu grüßen.
5. Vor dem Hochadel hat das Volk die Knie zu beugen und nur auf Aufforderung zu
sprechen.
6. Vor der Krone haben alle die Knie zu beugen mit Ausnahme anderer
Monarchen und der königlichen Reichskanzlerin.
6a. Für Angehörige
des Heeres gelten gesonderte Bestimmungen.
7. Respektlosigkeit wird verfolgt.
§§6 -9 entfallen
Die §§6 bis 9 wurden in die Prozessordnung überführt.
§10 Kriegsrecht
1. Bei Gefahr für die Sicherheit der Krone und/oder für das Reich kann die Krone
oder die königliche Reichskanzlei das Kriegsrecht ausrufen.
2. Die Ausrufung des Kriegsrechtes verkündet den Kriegsfall. Alle Kommando- und Befehlsgewalt liegen damit allein bei der Krone und als Nachfolgeinstitution bei der königlichen Reichskanzlei.
3. Alle anderen Ministerien und Institutionen sind der Krone und der königlichen Reichskanzlei im Kriegsfall untergeordnet und haben deren Befehlen unbedingte Folge zuleisten.
4. Das Kriegsrecht endet, wenn Krone oder königliche Reichskanzlei das Kriegsrecht per Veröffentlichung aufheben.
5. Die Aufhebung des Kriegsrechts kann über das Ende von Kampfhandlungen hinausgehen.
6. Die Aufhebung des Kriegsrechtes behindert nicht die erneute Ausrufung bei Neubegründung oder Fortdauer der Gründe nach § 10 (1).
§ 11 Befehle
1. Ein Befehl ist eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die von einem befehlsbefugten Vorgesetzten oder einer befehlsbefugten vorgesetzten Stelle an einen gehorsamspflichtigen Untergebenen oder an eine gehorsamspflichtige Stelle mündlich, schriftlich oder in anderer Weise allgemeingültig oder für den Einzelfall mit Anspruch auf unbedingten Gehorsam erteilt wird.
2. Ein Befehl ist unverzüglich, vollständig und nach besten Kräften auszuführen.
3. Ein Verstoß gegen die Gehorsamspflichten führt zwingend zur Anklage und bei einer Verurteilung zu Haft- oder Todesstrafe.
4. Es obliegt allein dem Befehlsgeber die Befehle auf Sinnhaftigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen und der Befehlsempfänger hat die Befehle im Sinne von § 11 (1) und (2) auszuführen.
5. Hat der Befehlsempfänger Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder Sinnhaftigkeit an einem gegebenen Befehl, so hat er diesen dennoch auszuführen und erstattet zum nächstmöglichen Zeitpunkt Meldung an einen höheren Vorgesetzten.
6. Der Befehlsgeber muss den gegebenen Befehl jederzeit auf Aufforderung oder Verlangen gegenüber einem oder mehreren seiner Vorgesetzten rechtfertigen können.
7. Befindet ein Vorgesetzter die durch einen Untergebenen erteilten Befehle für rechtswidrig, so ist der Befehlsgeber bei passendem Zeitpunkt der Anklage zuzuführen.
8. Rechtswidrig erteilte Befehle können für den Befehlsgeber eine Verurteilung und auch die Todesstrafe nach sich ziehen.
9. Im Fall von widersprüchlich erteilten Befehlen ist der Befehlsgeber auf den Widerspruch hinzuweisen.
10. Beharrt der Befehlsgeber auf dem widersprüchlichen Befehl, so gilt der Grundsatz, dass der zeitlich zuletzt erteilte Befehl gilt.
11. Wurde ein Befehl abschließend ausgeführt, so hat der Befehlsempfänger dem Befehlsgeber hierüber Vollzug zu melden.
12. Treten Gründe auf, warum ein Befehl ganz oder in Teilen nicht ausgeführt werden konnte, so hat der Befehlsempfänger den Befehlsgeber hierüber schnellstmöglich zu informieren.
§ 12 Thronfolge
1. Der erstgeborene Nachkomme der Krone hat den Rang und Anspruch des ersten Thronfolgers.
2. Das Geschlecht des Erstgeborenen ist ohne Belang.
3. Wird ein männlicher Nachkomme als Thronfolger König von Camlann, so kann er sich eine Königin erwählen, wird ein weiblicher Nachkomme als Thronfolgerin Königin von Camlann, so kann sie sich einen Prinzgemahl erwählen.