Präambel

1. Die Krone von Camlann und Thule wurde erteilt von Gottes Gnaden.

2. Die Krone hat sich allein vor dem allmächtigen Schöpfer zu rechtfertigen.

3. Erster Auftrag der Krone von Camlann und Thule ist der Schutz und die Bewahrung der gottgegebenen normannisch-christlichen Ordnung.

4. Zweiter Auftrag der Krone von Camlann und Thule ist die Bekämpfung aller Mächte und Personen, welche Bestrebungen zeigen, die gottgegebene Ordnung zu zerstören, zu schädigen, zu beeinträchtigen, zu verändern oder gottesfeindlichen Mächten auszuliefern.

5. Zum Schutz der Ordnung im Sinne dieser Präambel wurden der Krone inquisitorische Befugnisse verliehen.

6. Die Krone kann die inquisitorischen Befugnisse an hochwohlgeborene und geeignete Personen delegieren.

7. Geeignete Person ist, wer von der Krone dazu bestimmt wurde.

8. Die Präambel dieses Gesetzes kann in Ausnahme zum Satz 2 nur mit der einstimmigen Zustimmung des Thronrates geändert werden.


§1 Verkündung von Gesetzen


1. Gott der Allmächtige hat die Krone zu Camlann und Thule berufen Recht und Gerechtigkeit für das camlannische Volk zu verbinden und in diesem Sinne Gesetze zu erlassen und durchzusetzen. 

2. Gesetze werden ausschließlich von der rechtmäßigen Königin zu Camlann und Thule erlassen. 

3. Es obliegt der Krone zu Camlann und Thule Gesetze zu erlassen, zu ändern oder zu widerrufen.

4. Die Krone zu Camlann und Thule kann die Befugnis Gesetze zu erlassen delegieren oder Befugnisse zum Erlassen von Gesetzen widerrufen.

5. Die Krone zu Camlann und Thule kann alleine Gesetze erlassen.

6. Gesetze treten mit dem Tag ihrer Verkündung unverzüglich in Kraft, sofern nichts anderes darin verkündet wird.

7. Was Recht und Gerechtigkeit umfasst, bestimmt die Krone.


§2 Durchsetzung von Gesetzen

1. Die Krone wählt die ihr angemessenen Mittel zur Durchsetzung von Gesetzen.

2. Jeder camlannische Untertan hat die Krone bei der Umsetzung und Durchsetzung der Gesetze zu unterstützen.


§3 Delegation von Befugnissen

1. Die Krone zu Camlann und Thule kann Befugnisse an von ihr autorisierte Personen weitergeben. Diese werden königliche Bevollmächtigte genannt.

2. Art und Umfang der Delegation obliegen der Krone.

3. Die Krone zu Camlann und Thule kann jederzeit delegierte Befugnisse widerrufen.

4. Anweisungen der königlichen Bevollmächtigten sind zu behandeln, als kämen sie von der Krone selbst.

5. Reichkanzlei, Ministerien und staatliche Institutionen sind im Sinne von § 3 (1) zu betrachten. Deren Anweisungen sind im Sinne von §3 (4) zu betrachten.

6. Gesetze haben von der Dauer der Verkündung bis zu ihrem Widerruf ununterbrochene Gültigkeit.

7. Gesetze gelten auch dann, wenn Einzelne oder Mehrere keine Kenntnis von ihnen haben.


§4 Erstes camlannisches Gesetz

1. Jedweder Camlann, gleich ob von edler Geburt oder Angehöriger des Volkes, ist ein achtbares Glied der Gesellschaft Camlanns und verdient Achtung und Schutz durch die gemeinschaftliche Stärke Camlanns.

2. Bewahrung und Förderung der Einheit und Stärke Camlanns ist Aufgabe eines jeden Adligen und des ganzen Volkes.

3. Beschädigung der Einheit oder Stärke Camlanns ziehen Verfolgung und Bestrafung auf sich.


§5 Gesellschaftsordnung

1. Sofern keine Einzelerlasse anderes bestimmen gilt folgende Gesellschaftsordnung:

Ranggruppe Symbol Titel Stellung Anrede
ADEL
HIGH PEERS +++++ QUEEN
REINE
Hochadel Euer Majestät, meine Königin, hohe Königin
++++ ROYAL DUCHESS / ROYAL DUKE
ROYAL PRINCESS / ROYAL PRINCE
DUCHESS / DUKE
PRINCESS / PRINCE (upper)
DUCHESSE / DUC
CARDINAL
königliche Hoheit,
euer Gnaden
Hoheit
Eminenz
Mylord / Mylady *
PEERS +++ COUNTESS / EARL
MARQUISE / MARQUIS
BISHOP / EVEQUE
PRINCESS / PRINCE (lower)
mittlerer Adel Euer Durchlaucht,
Exzellenz (Bischof)
Hoheit (Prinzen)
Mylord / Mylady *
+l+ VISCOUNTESS /VISCOUNT
VICOMTESS / VICOMTE
++ BARONESS BARON
DEAN
Euer Hochwohlgeboren
Monsignore
Mylord / Mylady *
GENTRY + KNIGHT (nur militärisch)
CHEVALIER
niederer Adel Herr Ritter,
Sir,
Mylord, Mylady *
NOBLE / DAME
VOLK
Bourgoisie
Offiziere
** Captain, Magister, Pfarrer Offiziere, Beamte,
gehobenes Bürgertum
Captain Sir
Sir, Lady, Magister, Hochwürden
* Lieutenant, Zunftmeister Lieutenant Sir
Sir, Zunftmeister
Bürgertum
Unteroffiziere
>>> Sergeant, Meister mittleres Bürgertum Sergeant, Meister
Kleinbürgertum
einfache Soldaten
>> Corporal, Gesell einfaches Bürgertum Corporal, Gesell
> Soldat, Gemeiner, Freier, Bauer Soldat, Gemeiner, Freier, Bauer
Unfreie
Rekruten
° Rekrut, Tagelöhner Unfreie Rekrut, - 

* nur von Gleichgestellten oder Höheren gestattet.

2. Wer höher steht, kann Niederen Weisungen erteilen oder befehlen; dies gilt nicht für Angehörige des Volkes. Königliche Einzelerlasse können Abweichungen Regeln.

4. Vor niederem und mittlerem Adel hat das Volk die Kopfbedeckung abzunehmen, sich zu verbeugen und zu grüßen.

5. Vor dem Hochadel hat das Volk die Knie zu beugen und nur auf Aufforderung zu sprechen.

6. Vor der Krone haben alle die Knie zu beugen mit Ausnahme anderer Monarchen und der königlichen Reichskanzlerin.

6a. Für Angehörige des Heeres gelten gesonderte Bestimmungen.

7. Respektlosigkeit wird verfolgt.


§§6 -9 entfallen

Die §§6 bis 9 wurden in die Prozessordnung überführt.

§10 Kriegsrecht

1. Bei Gefahr für die Sicherheit der Krone und/oder für das Reich kann die Krone oder die königliche Reichskanzlei das Kriegsrecht ausrufen.

2. Die Ausrufung des Kriegsrechtes verkündet den Kriegsfall. Alle Kommando- und Befehlsgewalt liegen damit allein bei der Krone und als Nachfolgeinstitution bei der königlichen Reichskanzlei.

3. Alle anderen Ministerien und Institutionen sind der Krone und der königlichen Reichskanzlei im Kriegsfall untergeordnet und haben deren Befehlen unbedingte Folge zuleisten.

4. Das Kriegsrecht endet, wenn Krone oder königliche Reichskanzlei das Kriegsrecht per Veröffentlichung aufheben.

5. Die Aufhebung des Kriegsrechts kann über das Ende von Kampfhandlungen hinausgehen.

6. Die Aufhebung des Kriegsrechtes behindert nicht die erneute Ausrufung bei Neubegründung oder Fortdauer der Gründe nach § 10 (1).

 

§ 11 Befehle

1. Ein Befehl ist eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die von einem befehlsbefugten Vorgesetzten oder einer befehlsbefugten vorgesetzten Stelle an einen gehorsamspflichtigen Untergebenen oder an eine gehorsamspflichtige Stelle mündlich, schriftlich oder in anderer Weise allgemeingültig oder für den Einzelfall mit Anspruch auf unbedingten Gehorsam erteilt wird.

2. Ein Befehl ist unverzüglich, vollständig und nach besten Kräften auszuführen.

3. Ein Verstoß gegen die Gehorsamspflichten führt zwingend zur Anklage und bei einer Verurteilung zu Haft- oder Todesstrafe.

4. Es obliegt allein dem Befehlsgeber die Befehle auf Sinnhaftigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen und der Befehlsempfänger hat die Befehle im Sinne von § 11 (1) und (2) auszuführen.

5. Hat der Befehlsempfänger Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder Sinnhaftigkeit an einem gegebenen Befehl, so hat er diesen dennoch auszuführen und erstattet zum nächstmöglichen Zeitpunkt Meldung an einen höheren Vorgesetzten.

6. Der Befehlsgeber muss den gegebenen Befehl jederzeit auf Aufforderung oder Verlangen gegenüber einem oder mehreren seiner Vorgesetzten rechtfertigen können.

7. Befindet ein Vorgesetzter die durch einen Untergebenen erteilten Befehle für rechtswidrig, so ist der Befehlsgeber bei passendem Zeitpunkt der Anklage zuzuführen.

8. Rechtswidrig erteilte Befehle können für den Befehlsgeber eine Verurteilung und auch die Todesstrafe nach sich ziehen.

9. Im Fall von widersprüchlich erteilten Befehlen ist der Befehlsgeber auf den Widerspruch hinzuweisen.

10. Beharrt der Befehlsgeber auf dem widersprüchlichen Befehl, so gilt der Grundsatz, dass der zeitlich zuletzt erteilte Befehl gilt.

11. Wurde ein Befehl abschließend ausgeführt, so hat der Befehlsempfänger dem Befehlsgeber hierüber Vollzug zu melden.

12. Treten Gründe auf, warum ein Befehl ganz oder in Teilen nicht ausgeführt werden konnte, so hat der Befehlsempfänger den Befehlsgeber hierüber schnellstmöglich zu informieren.

 

§ 12 Thronfolge

1. Der erstgeborene Nachkomme der Krone hat den Rang und Anspruch des ersten Thronfolgers.

2. Das Geschlecht des Erstgeborenen ist ohne Belang.

3. Wird ein männlicher Nachkomme als Thronfolger König von Camlann, so kann er sich eine Königin erwählen, wird ein weiblicher Nachkomme als Thronfolgerin Königin von Camlann, so kann sie sich einen Prinzgemahl erwählen.