Gesetz zur Wahrung und Förderung des Ansehens des Adels (Neufassung vom 20. Juni 1187)

§ 1 Zweck des Gesetzes zur Förderung und Wahrung des Ansehens des Adels

Die wesentliche Säule der Stabilität des Reiches stellt die Führung des Volkes durch Krone, Hochadel und einfachem Adel - nachfolgend Adel genannt - dar.

§ 2 Verhalten des Adels und der Gewöhnlichen

(1) Jeder Angehörige des Adels obliegt die Pflicht, sich so zu verhalten, dass die unter § 1 genannte Säule stets gefestigt wird und Schaden von ihr abgewendet wird.

(2) Zur Wahrung der Achtung des Volkes vor dem Adel ist es unabdingbar, dass zwischen Adel und Volk die notwendige Distanz gewahrt bleibt, was durch Verhalten und jede den Umständen mögliche räumliche Trennung ermöglicht wird.

(3) Zum Zwecke der räumlichen Trennung werden für Adel und Gewöhnliche jeweils eigene Bereiche und Räume geschaffen und sind von Adel und Gewöhnlichen jeweils zu nutzen.

(5) Von diesem Gesetz ausgenommen sind Stadtwachen, Soldaten, Ritter und deren Vorgesetzte, da in der Natur deren Aufgaben ein Betreten aller Bereiche inneliegt.

(6) Von diesem Gesetz ebenfalls ausgenommen sind alle Adligen, welche im Rahmen ihrer Aufgaben im Sicherheits- oder Justizbereich Räume betreten oder Befragungen vornehmen müssen.

(7) Missachtung dieses Gesetzes wird mit den Strafen für Ungehorsam gemäß § 9 des Strafgesetzes des Königreichs Camlann bestraft.

§ 3 Inkrafttreten dieses Gesetzes

Dieses Gesetz tritt vorläufig sofort und endgültig am Tage seiner Verkündung durch die Krone in Kraft.

 

C l a w i g ô n d e    P l a n t a g e n ê t
Herzogin von Griffindale
Königliche Reichskanzlerin von Camlann und Thule